In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 2493 vom 12.07.2004
Freistellungen und Sonderurlaub für Gewerkschaftsfunktionäre im Bereich der Grund- Mittel- und Oberschulen - Schuljahre 2004/05, 2005/06 und 2006/07

…omissis…

 

1.     Die Gesamtzahl der Stunden für bezahlte Gewerkschaftsfreistellungen wird auf der Grundlage der Anzahl der am 1. Jänner des laufenden Kalenderjahres mit befristetem oder  unbefristetem Arbeitsvertrag im Dienst stehenden Lehrpersonen, Direktoren und Inspektoren ermittelt.

2.     Die Aufteilung dieser Gesamtzahl erfolgt auf der Grundlage der zahlenmäßigen Mitgliederstärke der einzelnen Gewerkschaftsorganisationen;

3.     Die Modalitäten für die Gewährung der bezahlten Gewerkschaftsfreistellungen sind folgende:

a)      Die Freistellung kann nur von jenen Lehrpersonen, Schuldirektoren/ Schuldirektorinnen, Inspektoren/ Inspektorinnen in Anspruch genommen werden, die Mitglieder der Leitungsgremien sind und die als solche von der betreffenden Gewerkschaftsorganisation schriftlich den Schulämtern gemeldet werden.

b)     Die Ansuchen um bezahlte Freistellungen sind von den jeweiligen Gewerkschaftsorganisationen mindestens fünf Tage vor der beantragten Freistellung dem zuständigen Schulamt und der zuständigen Schuldirektion vorzulegen.

c)     Für die teilzeitbediensteten Lehrpersonen und für die Lehrpersonen mit Reststunden wird das vorgesehene individuelle Höchstausmaß im Verhältnis gekürzt.

Die einzelnen Gewerkschaftsorganisationen können auch die Häufung von Freistellungen für einzelne Gewerkschaftsfunktionäre beantragen. Dadurch können diese  gänzlich oder teilweise vom Dienst  freigestellt werden. Diese Freistellungen dürfen zusammen mit den Sonderurlauben für Gewerkschaftsfunktionäre  die nachstehenden Kontingente nicht überschreiten. Die Freistellungen gelten für ein ganzes Schuljahr. Die entsprechenden Ansuchen sind innerhalb des Monats Juli vor dem jeweiligen Schuljahr einzureichen.

Kontingente für die Häufung von bezahlten Freistellungen und für die  Sonderurlaube:

Insg.     davon

Sonderulaube

SGB/CISL     6,5     2,5

CGIL/AGB     2,5     1,0

ASGB     3,0     1,0

UIL     1,0     0,0

ANP/SDV     0,5     0,5

Sollte sich die Gesamtzahl der Sonderurlaube verändern, so wird dies durch eine Veränderung der Zahl der Gewerkschaftsfreistellungen ausgeglichen.

e)     Bei der Berechnung der Gewerkschaftsfreistellungen werden für ein ganzes Jahr 1976 Stunden, ( 38 Stunden x 35 Wochen) für eine Woche 38, für einen Tag 6½ und für einen halben Tag 3¼ Stunden gezählt.

f))     Für die restlichen Stunden, die nicht durch Zusammenlegung von Gewerkschaftsfreistellungen in Anspruch genommen werden, können keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.

g)     Nach Ausschöpfung des Stundenkontingentes durch eine Gewerkschaft, darf keine Gewerkschaftsfreistellung für Funktionäre/Funktionärinnen dieser Gewerkschaft für das betreffende Schuljahr gewährt werden.

h)     Im Falle der Freistellung von Schuldirektoren kann der Direktorstellvertreter eine im Verhältnis angemessene Reduzierung der Unterrichtsstundenzahl erhalten.