(1) Den leitenden Gewerkschaftsfunktionären/innen wird, auf Antrag der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation, ein bezahlter Sonderurlaub aus Gewerkschaftsgründen gewährt.
(2) Die Anzahl der Bediensteten mit Anspruch auf den in Absatz 1 genannten Sonderurlaub darf eine Einheit für jeweils 2.000 im Dienst stehende Bedienstete - Bruchteile dieser Zahl über 1.000 werden aufgerundet - des Verwaltungszweiges nicht überschreiten.
(3) Die Aufteilung des Sonderurlaub- und Wartestandkontingentes unter den Gewerkschaftsorganisationen, und zwar unter Berücksichtigung der eingeschriebenen Mitglieder, wird im Einvernehmen zwischen dem Land und den Gewerkschaftsorganisationen vorgenommen. Die Aufteilung erfolgt jeweils innerhalb der ersten drei Monate für einen Zeitraum von drei Jahren.
(4) Den Bediensteten, die den in Absatz 1 vorgesehenen Sonderurlaub beanspruchen, werden alle von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Lohnbezüge bezahlt, inbegriffen die im Artikel 17 des vorliegenden Vertrages vorgesehene Landeszulage, mit Ausnahme der Überstundenvergütungen, der Außendienste und der Zulagen, die an eine effektive Dienstleistung gebunden sind.
(5) Der Sonderurlaub aus Gewerkschaftsgründen gilt in jeder Hinsicht als effektive Dienstzeit, nicht aber im Hinblick auf die Probezeit und das Recht auf ordentlichen Urlaub.
(6) Der Sonderurlaub läuft ab, wenn das Gewerkschaftsmandat aus irgendeinem Grunde verfällt.
(7) Für das Personal, das Gewerkschaftsmandate auf Landes-, Regional- oder Staatsebene bekleidet, kann die Versetzung in den unbezahlten Wartestand für die gesamte Dauer des Mandates erfolgen.