(1) Das Land Südtirol fördert den Natur- und Landschaftsschutz. Es kann die Tätigkeit von Vereinen und Organisationen, die sich dieser Aufgabe widmen, durch Beiträge und Hilfsmaßnahmen unterstützen und geeignete Mittel zur Verfügung stellen sowie Forschungs- und Planungsaufträge erteilen.
(2) Das Land Südtirol fördert insbesondere die Forschung und die wissenschaftliche Arbeit sowie Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Arten- und Lebensraumschutz im Sinne der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie.