(1) Der Fachplan für Aufstiegsanlagen und Skipisten, in der Folge Fachplan genannt, regelt die Nutzung des Territoriums zum Skifahren und Veränderungen am Territorium zu diesem Zweck. In der Durchführungsverordnung werden die Kriterien und Verfahren zur Genehmigung der Eingriffe zur Realisierung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) festgelegt; es wird zwischen Eingriffen in Skizonen, ergänzenden Eingriffen in Skizonen und Eingriffen außerhalb von Skizonen unterschieden. Die Skizonen werden im Artikel 5-bis definiert.
(2) Eingriffe außerhalb von Skizonen sind nicht zulässig.
(3) Im Fachplan werden die Grundsätze für die Entwicklung der Planungsbereiche für einen Zeitraum von 10 Jahren festgelegt, unter Berücksichtigung des Landschafts- und Umweltschutzes, der territorialen Gegebenheiten und der sozialen, wirtschaftlichen und touristischen Entwicklung im Interesse der örtlichen Bevölkerung.
(4) Der Fachplan richtet sich nach den Grundsätzen und Verfahren gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13. Die Skizonen und die Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) dieses Gesetzes werden nicht in den Bauleitplan der Gemeinde eingetragen. 4)