(1) Der Inhaber der Skigebietsdienstbarkeit kann die Verlegung der Dienstbarkeit beantragen, wenn er nachweist, dass die Verlegung dem Skigebiet einen erheblichen Vorteil und dem Grundstück keinen Nachteil bringt. Wenn die Einigung nicht zustande kommt, finden die Artikel 24 und 25 Anwendung.