(1) Der Betreiber der Skigebiete haftet nicht für Unfälle, die sich auf Strecken außerhalb dieser Gebiete zutragen, auch wenn diese mit Aufstiegsanlagen erreichbar sind.
(2) Der Grundeigentümer haftet weder für Unfälle, die sich auf Strecken innerhalb der Skizonen zutragen, noch für Unfälle, die sich auf Strecken außerhalb von Skizonen zutragen. 8)