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In vigore al: 21/11/2014

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 44 (Bodenverbesserungskonsortien)

(1) Das Bodenverbesserungskonsortium ist eine juristische Person des Privatrechts, die für die Durchführung, die Erhaltung und die Verwaltung von gemeinsamen Bodenverbesserungsarbeiten für mehrere unabhängige Grundstücke gegründet wird.

(2) Die Anzahl der Konsortiumsmitglieder darf nicht kleiner sein als neun.

(3) Organe des Bodenverbesserungskonsortiums sind:

  1. die Vollversammlung,
  2. der Delegiertenrat,
  3. der Verwaltungsrat,
  4. der Präsident,
  5. die Rechnungsprüfer.

(4) Die wählbaren Konsortialorgane bleiben fünf Jahre im Amt.

(5) Die Vollversammlung besteht aus den Eigentümern der im Parzellenverzeichnis des Konsortiums eingeschriebenen Liegenschaften, die den in Artikel 30 vorgesehenen Konsortialbeitrag entrichtet haben. Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Delegiertenrates.

(6) Die Wahl des Delegiertenrates findet innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Mandats des ausscheidenden Delegiertenrates statt.

(7) Der Präsident des Konsortiums beruft die Vollversammlung wenigstens 15 Tage vorher mit Bekanntmachung, in welcher Datum, Uhrzeit und Ort der Einberufung angegeben sind, an der Amtstafel der Gemeinden, die im Einzugsgebiet des Konsortiums liegen, ein.

(8) In den Konsortien mit weniger als 100 Mitgliedern übernimmt die Vollversammlung die Aufgaben und die Funktionen des Delegiertenrates.

(9) Im Statut der Konsortien wird die Anzahl der zu wählenden Delegierten festgelegt. Damit im Delegiertenrat eine angemessene Vertretung des gesamten Einzugsgebietes gewährleistet ist, kann im Statut vorgesehen werden, dass die Räte nach Wahlbezirken aufgeteilt werden.

(10) Der Delegiertenrat

  • a)  wählt in getrennter Abstimmung aus den von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern den Präsidenten des Konsortiums und die anderen Mitglieder des Verwaltungsrates,
  • b)  ernennt die Rechnungsprüfer,
  • c)  beschließt über die Abänderungen des Konsortiumsstatutes,
  • d)  beschließt über die Abänderungen des Einzugsgebietes des Konsortiums,
  • e)  genehmigt den Haushaltsvoranschlag, die Haushaltsänderungen und die Abschlussrechnung,
  • f)  beschließt über die Kriterien zur Aufteilung der Ausgaben,
  • g)  genehmigt das Reglement zur Ausführung der Bodenverbesserungsarbeiten,
  • h)  beschließt über alle außerordentlichen Angelegenheiten wie
    • 1)  die Aufnahme von Krediten oder Darlehen,
    • 2)  die Genehmigung der Projekte der Arbeiten,
  • i)  beschließt über alle anderen den Betrieb des Konsortiums betreffenden Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz der anderen Organe fallen.

(11) Scheidet ein von der Vollversammlung gewähltes Mitglied des Delegiertenrates aus irgendeinem Grund aus dem Amt, wird es vom ersten Nichtgewählten ersetzt.

(12) Sollte die Ersetzung laut Absatz 11 nicht möglich sein und verbleiben weniger als zwei Drittel der Räte, werden alle Mandate erneuert.

(13) Der Verwaltungsrat setzt sich aus einer ungeraden Anzahl von Konsortiumsmitgliedern zusammen, die nicht kleiner als drei sein darf.

(14) Die Wahl des Verwaltungsrates erfolgt in geheimer Abstimmung. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Vorzugsstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt.

(15) Scheidet ein von der Vollversammlung im Sinne von Absatz 8 gewähltes Mitglied des Verwaltungsrates aus irgendeinem Grund aus dem Amt, wird es vom ersten Nichtgewählten ersetzt. Sollte die Ersetzung nicht möglich sein und verbleiben weniger als zwei Drittel der Räte, werden alle Mandate erneuert.

(16) Der Präsident und der Stellvertreter des Präsidenten werden vom Delegiertenrat in der ersten Sitzung gewählt, die vom ausscheidenden Präsidenten des Konsortiums spätestens innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Wahl des Delegiertenrates einzuberufen ist.

(17) Der Delegiertenrat ernennt drei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer

  1. überwachen die Geschäftsführung des Konsortiums,
  2. wohnen den Versammlungen des Delegiertenrates und des Verwaltungsrates bei, wenn buchhalterische Fragen behandelt werden,
  3. legen dem Delegiertenrat einen Bericht zum Haushaltsvoranschlag, zu den Haushaltsänderungen und zur Abschlussrechnung vor.

(18) Die Rechnungsprüfer können zu jeder Zeit Überprüfungen und Kontrollen vornehmen, wobei sie unmittelbar danach dem Delegiertenrat beziehungsweise im Falle von Absatz 8 den Verwaltungsrat darüber schriftlich in Kenntnis setzen.

(19) Nicht zu Rechnungsprüfern ernannt werden dürfen

  1. der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Delegiertenrates,
  2. Personen, die in einem selbstständigen oder abhängigen Arbeitsverhältnis zum Konsortium stehen.

(20) Wenn die Rechnungsprüfer aus welchem Grund auch immer aus ihrem Amt ausscheiden, sorgt der Delegiertenrat innerhalb von drei Monaten ab ihrem Ausscheiden für ihre Ersetzung.

(21) Falls die Rechnungsprüfer schwere Unregelmäßigkeiten feststellen, ersuchen sie den Präsidenten um die unverzügliche Einberufung des Delegiertenrates.

(22) In schwerwiegenden Fällen kann die Landesregierung die Auflösung der Bodenverbesserungskonsortien anordnen und über die Zweckbestimmung ihres Vermögens verfügen. Zu diesem Zweck ernennt sie einen eigenen Kommissar, der auch die Einnahme der geschuldeten Konsortialbeiträge vornimmt, um die allfälligen Gläubiger des Konsortiums abzufinden.

(23) Die Landesregierung kann die Bonifizierungskonsortien zweiten Grades laut Artikel 6 mit der periodischen Überprüfung der Bodenverbesserungskonsortien betrauen, damit dem für Bonifizierung zuständigen Amt der Landesabteilung Landwirtschaft die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Statuts in Bezug auf Einberufung und Abhaltung der Vollversammlungen, Erneuerung der Konsortialorgane und Buchführung gemeldet wird.

(24)  Neben den Bodenverbesserungsarbeiten können die Bodenverbesserungskonsortien, direkt oder durch die Beteiligung an Gesellschaften mit anderen Körperschaften mit Rechtspersönlichkeit und allein zum Zwecke der Erlangung ihrer istitutionellen Ziele, die Planung, die Verwirklichung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Elektroenergie in Konsortialkanälen und - Leitungen sowie die Belieferung von Produktionsunternehmen und zivilen Tätigkeiten mit Fließwasser für Verwendungen durchführen, die die Rückgabe des Wassers vorsehen und mit den darauf folgenden Nutzungen vereinbar sind. 5)

5)
Art. 44 Absatz 24 wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 3 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.