In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 37 (Zuschüsse)

(1) Zur Förderung der Zusammenlegung und der Abrundung von landwirtschaftlichen Flächen kann die Landesregierung Beiträge bis zur vollständigen Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Tauschgeschäften gewähren, auch wenn diese nicht in den Grundzusammenlegungsplänen enthalten sind.