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In vigore al: 21/11/2014

d) Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 11)
Handwerksordnung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. März 2008, Nr. 11.

Art. 45 (Übergangsbestimmungen)

(1) Das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Verzeichnis der Meisterberufe sowie die betreffenden Berufsbilder laut Dekret des Landeshauptmanns vom 19. September 1991, Nr. 21, in geltender Fassung, werden übernommen und in der Folge mit den fehlenden Berufen ergänzt.

(2) Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Handelsregister mit der Tätigkeit "Kfz-Mechaniker" oder "Kfz-Elektriker" eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit "Kfz-Techniker" eingetragen.

(3) Mit der Tätigkeit "Kfz-Techniker" werden auch jene Personen im Handelsregister eingetragen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 25 dieses Gesetzes als Kfz-Mechaniker bzw. Kfz-Mechanikerin oder als Kfz-Elektriker bzw. Kfz-Elektrikerin haben.

(4) Bis zur Festlegung des Berufsbildes eines Kfz-Technikers bzw. einer Kfz-Technikerin ist für die Durchführung der periodischen Fahrzeugprüfungen neben der Eintragung im Handelsregister mit der Tätigkeit "Karosseriebauer" auch die Eintragung mit den Tätigkeiten "Kfz-Elektriker", "Kfz-Mechaniker" und "Reifendienst" erforderlich.

(5) Die von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen 24 Monate Berufserfahrung werden angepasst, sofern neue EU- oder staatliche Bestimmungen eine andere Dauer von Berufserfahrung festlegen sollten.

(6) Den Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Beruf laut dem 2. Titel ausüben und im Handelsregister eingetragen sind, werden die entsprechenden beruflichen Voraussetzungen anerkannt. 36)

(7) Im Falle der Übernahme der Führung oder der Inhaberschaft einer Bäckerei sind die mit der Person, die den Betrieb übergibt, bis zum dritten Grad verwandten oder in gerader Linie verschwägerten Personen für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Nachweis der beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 38 befreit.

(8) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bezeichnungen werden innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz den Bestimmungen der Artikel 39 und 40 angepasst.

(9) Für die Neueinstufung der Handwerksunternehmen, die im Handelsregister als Handwerksunternehmen mit handwerklicher Nebentätigkeit laut Artikel 6 Absatz 3 eingetragen werden, wird eine Frist von 180 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzt.

(10) Zur Erstellung des Verzeichnisses laut Artikel 9 Absatz 1 übermittelt die Handelskammer der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verzeichnis der eingetragenen Handwerkstätigkeiten.

(11) Die geltende Kaminkehrerordnung laut Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 62, in geltender Fassung, wird übernommen.

(12)37)

(13) Die Eintragungen im ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, bleiben weiterhin aufrecht.

(14) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft die Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel gemeinsam mit den repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes die Auswirkungen des Gesetzes und insbesondere jener Bestimmungen, die die handwerklichen Tätigkeiten und das Handwerksunternehmen definieren.

(15) Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Handelsregister mit der Tätigkeit "Kfz-Techniker" eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit "Kfz-Mechatroniker/KFZ-Mechatronikerin" eingetragen. 38)

(16) Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Handelsregister mit der Tätigkeit „Anbringer/Anbringerin von künstlichen Fingernägeln" eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit „Nageldesigner/Nageldesignerin" eingetragen. 37)

36)
Art. 45 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 19 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
37)
Art. 45 Absatz 12 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 21 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
38)
Die Absätze Absatz 15 und 16 des Art. 45 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 20 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.