(1) Die Pflegebedürftigkeit wird, auf Antrag, von gebietsmäßig organisierten Einstufungsteams, zusammengesetzt aus Krankenpflegern und aus Sozialbetreuern oder Fachkräften der Sozialdienste, festgestellt. In der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden die Teams vom zuständigen Hausarzt unterstützt. Mit der Pflegeeinstufung erhalten die betroffenen Personen und Familien Beratung, Orientierungshilfe und Informationen zur häuslichen Pflege.
(2) Das Einstufungsteam führt auch Kontrollen durch, um festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Pflegeanspruch erfüllt sind und die Pflege zu Hause und in den stationären Pflegeeinrichtungen angemessen ist. Die Auszahlung des Pflegegeldes wird ausgesetzt, wenn der Betreute oder sein gesetzlicher Vertreter sich der regelmäßigen Feststellung des Fortbestehens der Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 1 widersetzt.
(3) Gegen das Feststellungsergebnis kann bei der Berufungskommission innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung Beschwerde eingelegt werden. Die Entscheidung der Berufungskommission ist endgültig.
(4) Die Berufungskommission besteht aus einem Arzt, einem Krankenpfleger und einem Sozialbetreuer.
(5) Die Einstufungsteams und die Berufungskommission werden von der Landesregierung ernannt und können weitere Fachkräfte aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich beiziehen.
(6) Eine neue Einstufung kann auf Antrag oder, bei offensichtlicher Veränderung der Pflegebedürftigkeit, von Amts wegen durchgeführt werden.
(7) Die Pflegeeinstufung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.