(1) Die Deckung der mit diesem Gesetz verbundenen Ausgaben für Pflegeleistungen und die dazugehörende Verwaltung erfolgt durch den in Artikel 4 vorgesehenen Pflegefonds.
(2) Mit dem jährlichen Finanzgesetz legt das Land die Ausstattung des Fonds fest. Bei der Festlegung der Mittel sind jeweils die Zuweisungen der Region Trentino-Südtirol im Sinne des Regionalgesetzes vom 19. Juli 1998, Nr. 6, in geltender Fassung, und allfällige Erträge aus der Vermögensverwaltung des Kapitalisierungsfonds zu berücksichtigen.
(3) Der voraussichtliche Bedarf des Fonds und die Art und Weise der jeweiligen Finanzierung für den Zeitraum 2008-2022 werden nach Anhang A festgelegt.
(4) Die in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 nach Anhang A anfallende Gesamtausgabe von 242,39 Millionen Euro zu Lasten des Landeshaushaltes wird wie folgt gedeckt:
(5) Für die auf 2009 folgenden Haushaltsjahre erfolgt die Deckung mit den Mitteln, die gemäß Absatz 2 mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt werden.