(1) Die Leistungen des Pflegefonds werden den Antragstellern, die nach den Kriterien dieses Gesetzes als pflegebedürftig anerkannt sind, ab dem 1. Juli 2008 ausgezahlt; ausgenommen sind jene, die in Altersheimen oder Pflegeheimen betreut sind, für welche die Auszahlung am 1. Jänner 2009 beginnt.
(2) In erster Anwendung dieses Gesetzes werden die persönlichen Daten, die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit benötigt werden, aus den Archiven der Verwaltungen des Begleitungsgeldes und des Hauspflegegeldes ermittelt.
(2/bis) Zum Zweck der Anwendung dieses Gesetzes sind folgende Daten bekannt zu geben:
(3) Ab dem 1. Jänner 2009 findet Artikel 22 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, in geltender Fassung, für Heimgäste, die das Pflegegeld laut Artikel 8 dieses Gesetzes beziehen, keine Anwendung mehr.