(1) Die unerlässlichen öffentlichen Dienste und die Hilfsorganisationen, bei deren Einsatz Abfälle anfallen, sind von den Bestimmungen betreffend die Ermächtigung zur Zwischenlagerung von Abfällen, das Abfallregister und die Jahresabfallerklärung ausgenommen; sofern die Abfälle in Eigenregie befördert werden, sind auch der Abfallbegleitschein und die Ermächtigung zum Abfalltransport nicht erforderlich.
(2) Die Artikel 17, 18, 19 und 20 werden auf die Sammlung und Beförderung von Abfällen, die von Wanderhändlern durchgeführt werden, nicht angewandt; dies gilt nur für jene Abfälle, die Gegenstand ihrer Handelstätigkeit sind.