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In vigore al: 21/11/2014

e) Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 91)
Recht auf Hochschulbildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 2004, Nr. 50.

Art. 8 (Rückerstattung von Studiengebühren)

(1) Studierenden, die an einer Universität in Südtirol eingeschrieben sind und in der Rangordnung der Anspruchsberechtigen oder der Geeigneten für die Gewährung einer Studienbeihilfe laut den Artikeln 6 oder 7 aufscheinen, wird die Landesabgabe für das Recht auf Universitätsstudium rückerstattet.

(2)Studierenden laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c), die an einer Universität in Italien eingeschrieben sind und in der Rangordnung der Anspruchsberechtigen oder der Geeigneten für die Gewährung einer Studienbeihilfe laut den Artikeln 6 oder 7 aufscheinen, können die Studiengebühren rückerstattet werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie von der zuständigen Universität oder anderen Körperschaften gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 2. Dezember 1991, Nr. 390, in geltender Fassung, nicht ganz von den Studiengebühren befreit sind oder diese bereits rückerstattet wurden.5)

(3)Studierenden laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c), die an einer Universität in Ländern des deutschen Kulturraums eingeschrieben sind und in der Rangordnung der Anspruchsberechtigen oder der Geeigneten für die Gewährung einer Studienbeihilfe laut den Artikeln 6 oder 7 aufscheinen, können die Studiengebühren rückerstattet werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie von der zuständigen Universität oder anderen Körperschaften nicht ganz rückerstattet werden oder die Studierenden von der Zahlung befreit sind.5)

(4)Die Rückerstattung laut den Absätzen 2 und 3 erfolgt auch dann, wenn die Studierenden teilweise von den Studiengebühren befreit sind oder wenn ihnen ein Teil der Studiengebühren von der zuständigen Universität oder anderen Körperschaften bereits rückerstattet wurde. In diesem Fall wird der tatsächlich eingezahlte Betrag bzw. die noch zu Lasten der Studierenden verbleibende Restgebühr rückerstattet.5)

5)
Art. 8 Absätze 2, 3 und 4 wurden so ersetzt durch Art. 41 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.