(1) Um die Erhaltung oder Erreichung der Qualitätsziele der Gewässer zu gewährleisten, werden mit Durchführungsverordnung Bestimmungen im Bereich der Wiederrückgabe des für die elektrische Stromerzeugung, für Beregnungszwecke und in Trinkwasseraufbereitungsanlagen benötigten Wassers sowie des Wassers aus Sondierungen oder Bohrungen, ausgenommen jene für die Suche und Förderung von Erdöl, festgelegt.
(2) Um die Erhaltung des Stauinhaltes und den Schutz sowohl der Qualität des gestauten Wassers als auch des Vorfluters zu sichern, werden die Vorgänge betreffend die Entleerung, Entkiesung und Entschlammung der Stauräume auf Grund eines Führungsprojektes für jede Stauanlage durchgeführt. Das Führungsprojekt hat das Ziel, sowohl ein Gesamtbild der genannten Vorgänge in Bezug auf die auszuführenden Instandhaltungsmaßnahmen der Anlage als auch die Vorsorgemaßnahmen zum Schutz des Vorfluters, des Gewässerökosystems, der Fischereitätigkeit und der gestauten und während dieser Vorgänge talwärts des Sperrdammes abfließenden Gewässer festzulegen.
(3) Das Führungsprojekt definiert außerdem die eventuellen Modalitäten für die Betätigung der Entleerungsvorrichtungen, auch um den Schutz des Vorfluters zu gewährleisten. Die Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 1. November 1959, Nr. 1363, sowie der einzelnen Blätter mit den Bedingungen für die Sicherheit von Menschen und Gütern bleiben auf jeden Fall gültig.
(4) Das Führungsprojekt wird vom Betreiber innerhalb der Termine und nach den Kriterien, die mit Durchführungsverordnung festgelegt werden, erstellt. Das Projekt muss der Agentur zur Genehmigung vorgelegt werden, welche nach vorherigem Gutachten des Amtes für Jagd und Fischerei, des Amtes für Gewässernutzung und der für Staudämme zuständigen Behörde innerhalb von 180 Tagen entscheidet. Sind 90 Tage verstrichen, ohne dass die für Staudämme zuständige Behörde das Gutachten abgegeben hat, entscheidet die Agentur ohne Gutachten.
(5) Mit der Genehmigung des Projekts ist der Betreiber ermächtigt, die Vorgänge für die Entleerung, Entkiesung und Entschlammung gemäß den im Projekt angeführten Grenzen und den entsprechenden Vorschriften durchzuführen.
(6) Feststoffe, die, um einen einwandfreien Betrieb der Anlagen zu gewährleisten, aus dem Gewässer entnommen werden, dürfen nicht ins Gewässer zurückgegeben werden und müssen fachgerecht entsorgt werden.
(7) Bei der Festlegung der Konzessionsgebühren für Inertmaterial können besondere Modalitäten und Beträge bestimmt werden, um die mechanische Entkiesung und Entschlammung der Stauräume zu fördern.