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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 81)
Bestimmungen über die Gewässer

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Juli 2002, Nr. 28.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)  delibera sentenza

(1) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter

  1. "Oberflächengewässer": alle natürlichen und künstlichen Bestandteile des hydrographischen Systems, welche stehende oder fließende Oberflächenwässer enthalten oder befördern;
  2. "Grundwasser": alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
  3. "Gewässer": ein separater und homogener Oberflächen- oder Grundwasserkörper, wie ein Grundwasserleiter, ein See, ein Speicherbecken, ein Bach, Fluss oder ein Kanal;
  4. "Umweltqualitätsziel": Ziel, das für das Gewässer zu erreichen ist und anhand des ökologischen und chemischen Zustandes für Oberflächengewässer und anhand des mengenmäßigen und chemischen Zustandes im Falle von Grundwasser bestimmt wird;
  5. "Qualitätsziel für zweckbestimmte Nutzung": zu erreichendes Qualitätsziel für Gewässer, um eine zweckbestimmte Nutzung des Wassers zu gewährleisten;
  6. "Verunreinigung": eine vom Mensch direkt oder indirekt getätigte Ableitung von Stoffen oder Energie in Gewässer, welche die menschliche Gesundheit gefährden, die Lebewesen und das Ökosystem der Gewässer schädigen, die Attraktivität des Gewässers schmälern oder andere rechtmäßige Nutzungen der Gewässer behindern;
  7. "Ableitung": jede direkte Einleitung mittels Leitung von häuslichen, kommunalen und industriellen Abwässern in Oberflächengewässer, in Grundwasser, auf den Boden, in den Untergrund, in die Kanalisation sowie in die Kläranlagen für kommunales Abwasser; ausgenommen sind die Einleitungen der Gewässer laut den Artikeln 42, 44, 46 und 49;
  8. "Trennkanalisationen": das Kanalisationsnetz, welches aus zwei Leitungen besteht: eine Leitung kanalisiert nur das Niederschlagswasser und kann mit Systemen für die Sammlung und die Trennung des ersten Regenwassers ausgestattet sein, während die andere Leitung die restlichen Abwässer mit dem eventuellen ersten Regenwasser kanalisiert;
  9. "Abwässer": alle Abwässer, die aus einer Ableitung stammen;
  10. "häusliches Abwasser": Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs, und aus Tätigkeiten der Haushalte sowie aus den in Anlage L angeführten Produktionsbetrieben, bei denen Abwasser anfällt, welches dem häuslichen gleichgestellt werden kann; 2)
  11. "kommunales Abwasser": Gemisch aus häuslichem Abwasser, industriellem Abwasser oder Niederschlagswasser in Kanalisationsnetze, die auch getrennt gesammelt werden können und aus einem Siedlungsgebiet stammen; 3)
  12. "industrielles Abwasser": jede Art von Abwasser, welches aus Gebäuden oder Anlagen, in welchen Handelstätigkeiten oder die Herstellung von Gütern stattfinden, abgeleitet wird, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;
  13. "Siedlungsgebiet": ein Gebiet, in welchem die Besiedlung oder die Produktionstätigkeiten ausreichend konzentriert sind, so dass es technisch und wirtschaftlich zulässig ist, in Bezug auch auf die erreichbaren Umweltvorteile, das kommunale Abwasser zu sammeln und zu einer Kläranlage oder zu einer Einleitungsstelle weiterzuleiten; 4)
  14. "Kanalisation": das Leitungssystem und die Anlagen, in denen kommunales Abwasser gesammelt und abgeleitet wird; 4)
  15. "1 EW (Einwohnerwert)": die organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag;
  16. "Kläranlage": die Gesamtheit der Bauwerke und Anlagen, die eine geeignete Behandlung des Abwassers gewährleisten, einschließlich der Schlammbehandlungen vor der Wiederverwendung oder der Entsorgung;
  17. "geeignete Behandlung": die Behandlung von Abwasser durch ein Verfahren oder ein Entsorgungssystem, das sicherstellt, dass die aufnehmenden Gewässer nach der Ableitung den vorgegebenen Qualitätszielen entsprechen oder dass die Ableitung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht;
  18. "Erstbehandlung": physikalische oder chemische Behandlung des häuslichen und kommunalen Abwassers mit Hilfe eines Verfahrens, bei dem sich die Schwebestoffe absetzen, oder anderer Verfahren, bei denen - bezogen auf die Werte im Zulauf - der BSB5 um mindestens 20 Prozent und die gesamten Schwebestoffe um mindestens 50 Prozent verringert werden;
  19. "Zweitbehandlung": die Behandlung des häuslichen und kommunalen Abwassers durch ein biologisches Aufbereitungsverfahren mit Nachklärung oder ein anderes Verfahren, bei dem an der Ableitung die Emissionsgrenzwerte nach Anhang A oder B eingehalten werden;
  20. "Klärschlamm": der behandelte oder unbehandelte Schlamm aus Kläranlagen;
  21. "Emissionsgrenzwert": zulässige Höchstkonzentration oder Höchstfracht eines Schadstoffes in einer Ableitung, die in Konzentration oder in Gewicht je Produkt- oder je verarbeitete Rohstoffeinheit oder in Gewicht pro Zeiteinheit gemessen wird; 5)
  22. "Ausbringung auf dem Boden": Zufuhr von Stoffen auf den Boden durch Ausbringung auf die Bodenoberfläche, Einbringung in den Boden, Unterpflügen und Vermischung mit den oberflächlichen Bodenschichten;
  23. "Landwirtschaftliche Nutzung": die Bewirtschaftung der Wirtschaftsdünger, der Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben und aus kleinen Betrieben für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten, von der Erzeugung bis zur Ausbringung auf den Boden, mit dem Ziel der Nutzung der Nähr- und Bodenverbesserungsstoffe, die in diesen enthalten sind, beziehungsweise für Bewässerungs- oder düngende Bewässerungszwecke;
  24. "Kunstdünger": jeder Dünger, der durch industrielle Verfahren hergestellt wird;
  25. "Wirtschaftsdünger": tierische Ausscheidungen oder eine Mischung aus Streu und diesen Ausscheidungen, auch in Form eines verarbeiteten Produktes;
  26. "Dünger": jede Substanz, die eine oder mehrere Stickstoffverbindungen enthält und auf den Boden ausgebracht wird, um das Wachstum der Vegetation zu fördern; inbegriffen sind die Wirtschaftsdünger, die Abwässer aus Landwirtschaftssbetrieben und aus Betrieben für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten, die Rückstände der Fischzucht und die Schlämme laut Buchstabe t);
  27. "Industriebetrieb" oder einfach "Betrieb": jedes Gebäude oder jede Anlage, in denen Handels- oder Industrietätigkeiten durchgeführt werden, bei welchen die Substanzen laut den Anlagen D und E produziert, verarbeitet oder verwendet werden, oder auch jedes andere Produktionsverfahren, bei dem diese Substanzen in der Ableitung enthalten sind; 6)
  28. "Mineral- und Thermalwässer": die natürlichen Mineralwässer laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, die für die im selben Landesgesetz gestatteten Zwecke benutzt werden.7)
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 315 del 30.11.2009 - Tutela delle acque, dell'aria e del suolo - gestione dei rifiuti - competenza statale in materia di tutela dell'ambiente
2)
Der deutsche Text des Art. 2 Absatz 1 Buchstabe j) wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
3)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe k) wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil 315 vom 30.11.2009 die Frage der Verfassungsmäßigkeit des neuen Buchstaben k) für unzulässig erklärt.
4)
Die Buchstaben m) und n) des Art. 2 Absatz 1 wurden so ersetzt durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
5)
Der italienische Text des Art. 2 Absatz 1 Buchstabe u) wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
6)
Der deutsche Text des Art. 2 Absatz 1 Buchstabe aa) wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
7)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe bb) wurde angefügt durch Art. 14 Absatz 6 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
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