(1) Die Landesregierung legt auf Vorschlag des Verwaltungsrates des Sonderbetriebs fest, welche Betriebe, Fabriken, Lagerhallen und ähnlichen Einrichtungen einen selbstfinanzierten eigenen Brandschutz- und Feuerwehrdienst benötigen, welche Mindestgröße dieser Dienst haben muss, wie die Anlagen und Materialien beschaffen sein müssen und wie viele Feuerwehrleute während der Arbeitszeit ständig im Betrieb anwesend sein müssen. Die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des Betriebs.
(2) Die Einheiten werden aus Bediensteten des betreffenden Betriebs gebildet, die für den Feuerwehrdienst geeignet sind. Sie unterstehen dem Arbeitgeber, der gegenüber dem Technischen Direktor des Sonderbetriebs verantwortlich ist; dieser führt die technische Kontrolle durch. Die technische Unterweisung kann die Landesfeuerwehrschule laut Artikel 55 durchführen; die entsprechenden Tarife legt der Verwaltungsrat des Sonderbetriebs fest.
(3) Bei besonders schwierigen Einsätzen gilt der Grundsatz des gegenseitigen Beistands laut Artikel 32; daher kann der Einsatzleiter oder der Bürgermeister den Einsatz von Betriebsfeuerwehreinheiten auch außerhalb der Betriebe anfordern. In diesen Fällen gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten der Gemeinde, in der der Einsatz stattgefunden hat. Zur Anwendung kommt auch Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3.