(1) Die Landesregierung ernennt die für die Zulassung zum Lehrgang zuständige Prüfungskommission, bestehend aus:
(2) Die Personen laut Absatz 1 Buchstabe d) müssen entweder einen mit dem Laureatsdiplom verbundenen Zweisprachigkeitsnachweis (A) oder einen von einem anderen Institut ausgestellten Nachweis besitzen, der laut Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz für die Feststellung der erforderlichen Sprachkenntnisse gültig ist.
(3) Die Mitglieder laut Absatz 1 Buchstabe d) werden vom Landesrat/von der Landesrätin für Gesundheitswesen ernannt, während die Mitglieder laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) von der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen vorgeschlagen werden. 4)