(1) Die von der Landesregierung - welche auch die entsprechenden Anweisungen erteilt - bestimmten Landesanstalten halten auf dem Gebiet des Haushalts und des Rechnungswesens die Bestimmungen dieses Gesetzes ein, sofern diese auf sie angewandt werden können. Für diese Anstalten stimmt der jährliche Haushaltsvoranschlag mit dem Gebarungsplan gemäß Artikel 12 überein. Die Landesregierung legt, auch in Abweichung von den entsprechenden Gesetzesbestimmungen oder Bestimmungen des Statutes, fest, welche Landesanstalten oder -betriebe, unter Berücksichtigung der vorwiegenden Betriebstätigkeit, anstelle der finanziellen Buchhaltung die wirtschaftlich-vermögensrechtliche anwenden können.
(2) Die Haushaltsvoranschläge der Anstalten laut Absatz 1 werden jährlich innerhalb der von den entsprechenden Ordnungsgesetzen vorgesehenen Fristen von den betreffenden Organen beschlossen und nach der Genehmigung durch die Landesregierung vollziehbar. Die Abschlussrechnungen der Landesanstalten sind der Landesregierung bis zum 31. März des dem Bezugsjahr folgenden Jahres zur Genehmigung zu übermitteln.
(3) Die Anstalten laut Absatz 1 sind für den Fall, dass sie Ausschüttungen zu Lasten des Landeshaushaltes empfangen, verpflichtet, die entsprechenden Einnahmeveranschlagungen ihrer Haushalte dem Ausmaß der vom Land zu ihren Gunsten verfügten Zuwendung anzugleichen.
(4) Die Landesregierung legt die Landesanstalten fest, die zur Vorlegung auch des mehrjährigen Haushaltes verpflichtet sind.
(5)Dem Haushaltsvoranschlag des Landes ist ein Verzeichnis der in Absatz 1 erwähnten Anstalten beizulegen; für jede Anstalt ist das Ausmaß der Ausschüttung zu Lasten des Landeshaushaltes anzugeben. Diese Beträge können sich innerhalb des Höchstausmaßes der entsprechenden Haushaltsgrundeinheit (HGE) ändern. In der Anlage zur allgemeinen Rechnungslegung des Landes ist eine zusammenfassende Abschlussrechnung über ihre Ausgaben darzulegen. 52)