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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 8 (Gesetze, die mehrjährige Ausgaben regeln)

(1) Die Landesgesetze, die Investitionsausgaben von mehrjähriger Dauer verfügen, geben normalerweise nur das Gesamtausmaß sowie den eventuellen Anteil zu Lasten des bereits genehmigten oder bereits dem Landtag vorgelegten Haushaltes an und verweisen in Bezug auf die Festlegung der Anteile, die auf den nachfolgenden Haushalten lasten sollen, auf das jährliche Finanzgesetz gemäß Artikel 22.

(2) Für den Ankauf oder die Verwirklichung von öffentlichen Bauten oder für andere Maßnahmen und Projekte, deren Durchführung mehrere Haushaltsjahre beanspruchen, kann mit Landesgesetz der Abschluss von Verträgen oder die Aufnahme von Verbindlichkeiten zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre, bis zu höchstens fünf Jahren, im Rahmen der ermächtigten Gesamtausgabe genehmigt und gleichzeitig der Ausgabenanteil zu Lasten des laufenden Haushaltsjahres und die Deckung im mehrjährigen Haushalt festgelegt werden. Das jährliche Finanzgesetz kann, im Rahmen der Gesamtgenehmigung und unter Berücksichtigung der bereits in vorhergehenden Haushaltsjahren eingegangenen Zweckbindungen, die vorgesehenen Anteile für jedes berücksichtigte Jahr sowie die entsprechende Deckung im mehrjährigen Haushalt verändern.2)

(3) Die Landesgesetze, die Vergünstigungen in Form von Beiträgen in Jahresraten autorisieren, bestimmen das Ausmaß der Zweckbindungsbegrenzung, bezogen auf die erste Jahresrate, die Laufdauer, die Frist, binnen welcher die entsprechenden Jahresraten bereitgestellt werden müssen, die Deckung im mehrjährigen Haushalt sowie den allfälligen Ausgabenanteil zu Lasten des laufenden oder des dem Landtag bereits vorgelegten Haushalts für die Übernahme der Zweckbindungen, deren erste Fälligkeit auf das entsprechende Haushaltsjahr entfällt, und die entsprechende Deckung.

2)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.