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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 5 (Aufbau des mehrjährigen Haushaltes)

(1) Der mehrjährige Haushalt besteht aus dem Voranschlag der Einnahmen, dem Voranschlag der Ausgaben und der allgemeinen zusammenfassenden Übersicht.

(2) Im mehrjährigen Haushalt sind die Einnahmen und die Ausgaben in der Weise gegliedert einzutragen, wie es von den Artikeln 16 und 17 für den Jahreshaushalt vorgesehen ist; die Einnahmen können allerdings nach Kategorien und die Ausgaben nach Funktionen/Zielen gegliedert werden, wobei jene, die von den vorgesehenen neuen Gesetzesmaßnahmen des Landes gemäß Artikel 4 Absatz 3 herrühren, getrennt anzuführen sind.

(3) Die laufenden Ausgaben sind in jedem Fall getrennt von den Investitionsausgaben und von jenen für die Tilgung von Darlehen und Anleihen anzuführen.

(4) Bei jeder Aufteilung der Einnahmen und der Ausgaben ist in Übereinstimmung mit den Veranschlagungen des jährlichen Haushaltes der Anteil der einzelnen Einnahmen und der einzelnen Ausgaben in Zusammenhang mit dem ersten Haushalt des in Betracht gezogenen mehrjährigen Zeitabschnittes anzuführen. Die Veranschlagungen für die nachfolgenden Jahre können auch kumulativ angeführt werden.

(5) Der jährliche und der mehrjährige Haushaltsvoranschlag können gemeinsam aufscheinen; in diesem Fall enthält der jährliche Haushalt auch die mehrjährigen Veranschlagungen der Einnahmen und Ausgaben.

(6) Die allgemeine zusammenfassende Übersicht gibt die Einnahmen nach Titeln und die Ausgaben nach Funktionen/Zielen und Titeln gegliedert wieder.