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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 2 (Wirksamkeit des mehrjährigen Haushaltes)

(1) Der mehrjährige Haushalt zeigt den Umfang der Mittel auf, die das Land im entsprechenden Zeitraum einzunehmen und auszugeben vorsieht, und zwar sowohl aufgrund der bereits bestehenden Rechtsvorschriften der EU, des Staates, der Region und des Landes als auch aufgrund der neu vorgesehenen Gesetzesmaßnahmen.

(2) Im besonderen bildet er die Grundlage für die Überprüfung der finanziellen Deckung der neuen oder vermehrten Ausgaben, die Landesgesetze zu Lasten künftiger Haushalte vorsehen.

(3) Die Annahme des mehrjährigen Haushalts bringt nicht die Ermächtigung zur Einhebung der Einnahmen und zur Durchführung der im Haushalt vorgesehenen Ausgaben mit sich.