(1) In Erwartung einer spezifischen staatlichen und gemeinschaftsrechtlichen Regelung im Bereich der Reproduktionsmedizin, kann die Autonome Provinz Bozen nach Anhören des Landeskomitees für Ethik gemäß Artikel 44 die öffentlichen und privaten Einrichtungen zur Ausübung der obgenannten Tätigkeiten ermächtigen.
(2) Soweit anwendbar, finden die Bestimmungen von Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 40 Anwendung.95)