(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Beiträge, Zuschüsse und Subventionen zugunsten öffentlicher und privater Rechtssubjekte im Bereich Gesundheitswesen zur Erreichung oder Unterstützung der Ziele des Landesgesundheitsplanes sowie der Schwerpunktvorhaben und geplanten Maßnahmen, welche mit demselben übereinstimmen, zu gewähren.
(1/bis) Das Land ist zudem ermächtigt, Einzelpersonen oder Vereinigungen für die Organspende Beihilfen zu gewähren, und zwar für die Deckung der aufgrund einer Organentnahme oder -verpflanzung entstandenen Ausgaben, mit Ausnahme jener, die zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes gehen, und unter der Voraussetzung, dass die Organentnahme in einem Südtiroler Krankenhaus erfolgt ist. Zudem ist das Land ermächtigt, Beihilfen für Reise- und Aufenthaltsspesen zu gewähren, die von Querschnittgelähmten und Tetraplegikern sowie von etwaigen Begleitpersonen im Rahmen von Therapien in Rehabilitationseinrichtungen auf staatlicher Ebene getragen wurden. 159)
(2) Die Landesregierung ist befugt, den vertragsgebundenen Rettungsorganisationen eine außerordentliche Beihilfe zur Deckung der Fehlbeträge des Jahres 2001 zu gewähren, und zwar nach Vorlegung eines von der Landesregierung zu genehmigenden finanziellen Ausgleichsplanes.160)