(1)59)
(2) Lieferungen von Gütern, Leistungen und Dienste, deren Wert unter jenem liegt, der von den EU-Bestimmungen in diesem Bereich festgelegt ist, werden ausgeschrieben oder gemäß den privatrechtlichen Bestimmungen, welche in der Betriebsordnung laut Artikel 5 Absatz 2 festgelegt sind, direkt vergeben.60)
(3) Die Generaldirektion des Sanitätsbetriebes sorgt für die Ajourierung des Buches der vom Generaldirektor gefaßten Beschlüsse. Um den Posten und den Inhalten der Posten der jährlichen und Mehrjahreshaushalte und der Rechnungsabschlüsse eine einheitliche Struktur zu verleihen, ist der Sanitätsbetrieb angehalten, das dafür vorgesehene, von der Landesregierung genehmigte Muster anzuwenden.