(1) Unbeschadet der Beziehung zwischen Patienten und Hausarzt, der vom Patienten gewählt wird, erfolgt die Gesundheitsbetreuung im territorialen Bereich durch vertragsgebundene Ärzte nach den Modalitäten, die von den staatlichen Bestimmungen zur Förderung der Entwicklung des Landes für einen verbesserten Gesundheitsschutz vorgesehen sind.
(2) Die Landesregierung legt die diesbezüglichen Richtlinien fest, deren Umsetzung dem Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen obliegt. 12)