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In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

Art. 17 (Vermächtnisnehmer/Vermächtnisnehmerin oder Übernehmer/Übernehmerin zu Lebzeiten)

(1) Der Vermächtnisnehmer/die Vermächtnisnehmerin oder der/die Beschenkte kann den geschlossenen Hof behalten; er/sie ist jedoch verpflichtet, den Pflichtteilberechtigten ihren Anteil in Geld auszuzahlen.

(2) Die Bestimmungen über die Festsetzung und über die Zahlung des Übernahmepreises finden auch bei der Festsetzung des Wertes des geschlossenen Hofes Anwendung, über den mit Schenkungsakt oder mit einem anderen Rechtsgeschäft unter Lebenden gültig verfügt worden ist.

(3) In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung verleiht die Übergabe eines ungeteilten Anteils des Hofes, die vom Alleineigentümer/von der Alleineigentümerin des Hofes mit Rechtsgeschäft unter Lebenden einem/einer der Erbberechtigten gemacht wurde, dem Erwerber/der Erwerberin dieses Anteils das Recht auf Übernahme des ganzen Hofes im Sinne von Artikel 20.