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In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

Art. 3 (Antrag auf Neubildung eines geschlossenen Hofes)  delibera sentenza

(1) Auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin kann mit Bewilligung der örtlichen Höfekommission jederzeit ein geschlossener Hof errichtet werden, wenn die in Artikel 2 vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Bei Miteigentum ist der Antrag auf Neubildung eines geschlossenen Hofes von allen Miteigentümern/Miteigentümerinnen zu stellen.

(3) Mit dem Erlass des Grundbuchsbeschlusses, womit die Übertragung der Liegenschaften in die Abteilung I des Grundbuchs angeordnet wird, treten die Rechtswirkungen ein, die mit der Bildung eines geschlossenen Hofes verbunden sind.

(4) Jene Höfe, welche aufgrund des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a) auf Antrag von Junglandwirten neu gebildet werden, dürfen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab entsprechender Eintragung im Grundbuch nicht veräußert werden, außer die Veräußerung ergeht an Verwandte innerhalb des dritten Grades oder an Junglandwirte, welche im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 2 sind. Die Höfekommission verfügt zusammen mit der Genehmigung zur Neubildung auch das Veräußerungsverbot im Sinne dieses Absatzes sowie die entsprechende Anmerkung zulasten des neu gebildeten Hofes im Grundbuch. In Ausnahmefällen kann durch die Landeshöfekommission das Veräußerungsverbot aufgehoben werden. 4)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 99 del 09.04.1996 - Delibere delle commissioni per i masi chiusi - sindacato di legittimità - giudice amministrativo
4)
Art. 3 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.