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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 15. Mai 2000, Nr. 91)
Massnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 30. Mai 2000, Nr. 23.

Art. 10 (Hilfeleistung für verletzte Tiere)

(1) Wer ein verletztes Tier antrifft oder auffindet oder unbeabsichtigt ein Tier verletzt, ist verpflichtet, diesem Hilfe zu leisten oder für Hilfeleistung zu sorgen.

(2) Im Falle von verletzten oder in Not befindlichen Tieren und, in Ausnahmefällen, auch wenn diese bereits tot sind, und wenn diese sich an Orten befinden, die schwer zugänglich sind, ist die Bergung derselben auch mittels Einsatz des Hubschraubers durch den Zivilschutz erlaubt. Die Regelung für die Durchführung diese Bergemethode sowie für die wirtschaftliche Beteiligung der für die Tiere verantwortlichen Personen an den daraus entstehenden Kosten wird von der Landesregierung festgelegt. 12)

12)
Art. 10 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.