(1) Ab 1. Jänner 2003 sind die Personenkraftwagen und die Motorräder, die für den privaten Personentransport bestimmt sind, von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer ab dem Jahr, in welchem 20 Jahre seit ihrer Herstellung vergangen sind, befreit.15)
(2) Vorbehaltlich eines Gegenbeweises, wird als Herstellungsjahr der Fahrzeuge gemäß Absatz 1 das Jahr der erstmaligen Zulassung in Italien oder in einem anderen Staat angesehen.
(3) Die Fahrzeuge gemäß Absatz 1 sind im Falle der Verwendung auf öffentlichen Straßen einer Verkehrssteuer unterworfen, die im selben von Artikel 8 vorgesehenen Ausmaß bestimmt wird und im Verhältnis zu den Trimestern der tatsächlichen Verwendung und in Höhe einer Mindeststeuer von 25 Euro für Kraftwagen und 20 Euro für Kraftfahrräder geschuldet ist.16)
(4)Die Fahrzeuge laut Artikel 60 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, ingeltender Fassung, die von historischem Interesse sind und Sammlerwert besitzen, ausgenommen die Fahrzeuge laut Absatz 1 dieses Artikels, sind von der Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit. Sie sind im Falle der Verwendung auf öffentlichen Straßen einer jährlichen fixen, auf das Kalenderjahr bezogenen Verkehrssteuer von 30,00 Euro für die Kraftwagen und 20,00 Euro für die Krafträder unterworfen. Die Bezeichnung als Fahrzeug von historischem Interesse, das Sammlerwert besitzt, sowie die Bedingungen für dessen Verwendung im Straßenverkehr müssen im Fahrzeugschein angegeben sein. Die Vorschriften laut vorliegendem Absatz sind wirksam ab dem Steuerzeitraum, welcher dem Datum der Ausstellung des Fahrzeugsscheines, der die oben angeführten Angaben enthält, oder dem Datum der diesbezüglichen Anmerkung folgt. Eine Kopie des Fahrzeugscheines muss beim Amt für Abgaben des Landes Südtirol eingereicht werden.17)
(5) Die auch nicht adaptierten Kraftfahrzeuge und Krafträder laut Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1997, Nr. 449, in geltender Fassung, die auf Personen mit Down-Syndrom oder auf Familienangehörige, zu deren Lasten sie steuermäßig leben, eingetragen sind, sind unabhängig von der Zuerkennung des Begleitgeldes von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer befreit. 18)