(1) Die Höhe der Landesumschreibungssteuer nach Fahrzeugtyp und -leistung sowie für die anderen Umschreibungsformalitäten wird auf Grund eines eigenen Tarifs, der mit im Amtsblatt der Region zu veröffentlichendem Beschluß der Landesregierung genehmigt wird, gemäß dem in Artikel 56 Absatz 11 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, vorgesehenen Modalitäten und Grenzwerten, festgelegt.
(2) Für die im Sinne und als Folge des Artikels 2688 des Zivilgesetzbuches erforderlichen Formalitäten wird die Steuer in doppeltem Ausmaß des entsprechenden Tarifs angewandt.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, innerhalb der Grenzen laut Artikel 56 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, mit einer Maßnahme, die innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres zu erlassen und im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, Tarifänderungen vorzunehmen, die mit 1. Jänner des darauffolgenden Jahres in Kraft treten.
(4) Für das Jahr 1999 ist die Höhe der Landesumschreibungssteuer mit Dekret des Finanzministeriums, gemäß Artikel 56 Absatz 11 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, festgelegt.
(5)Für die Formalitäten, für die das Land zuständig ist, betreffend Akte, die der Mehrwertsteuer unterliegen, bleibt die Anwendung des Fixbetrages des Tarifs der Landesumschreibungssteuer, genehmigt von der Landesregierung gemäß Absatz 3, bis 31. Dezember 2016 bestehen.32)