(1) Die Körperschaften, welche der Aufsicht und Kontrolle der Landesregierung unterworfen sind, hinterlegen beim Landesamt für Geologie und Baustoffprüfung eine Ausfertigung der geologischen-geotechnischen Untersuchung, sofern dies für die Verwirklichung eines öffentlichen Bauvorhabens vorgeschrieben ist.
(2) Die Zuständigkeiten des geologischen Dienstes der Generaldirektion für Bergbau des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk gemäß Staatsgesetz vom 4. August 1984, Nr. 464, werden in Südtirol vom Landesamt für Geologie und Baustoffprüfung wahrgenommen. Diesem Amt sind Bodenbohrungen und Tunnelbauten zu melden.
(3) Das Landesamt für Geologie und Baustoffprüfung erstellt einen geologischen Landeskataster mit der dazugehörigen Datenbank.