(1) Der Projektsteuerer sichert, unter Beachtung der Anweisungen des Gesamtkoordinators, die Überwachung aller Phasen der Durchführung des öffentlichen Bauvorhabens; zu diesem Zweck:
(1/bis) In Bezug auf die Projektüberprüfung von Absatz 1 Buchstabe a) und d) kann der Projektsteurer Experten in Anspruch nehmen, welche spezielle Teile des Projektes überprüfen und dafür verantwortlich sind. Für Projekte mit einem Betrag von über 20 Millionen Euro wird die Überprüfung von Akkreditierungsstellen des Typs A, B oder C gemäß der europäischen Norm UNI CEI EN ISO/IEC 17020 vorgenommen. Die Validierung wird mit der Genehmigung des Projekts vorgenommen. 11)
(2) Die Aufgaben und Befugnisse des Gesamtkoordinators und des Projektsteuerers können mit Durchführungsverordnung näher bestimmt und ergänzt werden.