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In vigore al: 21/11/2014

l) Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 61)2)
Bestimmungen für die Vergabe und Ausführung von öffentlichen Bauaufträgen

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 30. Juni 1998, Nr. 27.
2)
Siehe auch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48.

Art. 8 (Aufgaben des Projektsteuerers)

(1) Der Projektsteuerer sichert, unter Beachtung der Anweisungen des Gesamtkoordinators, die Überwachung aller Phasen der Durchführung des öffentlichen Bauvorhabens; zu diesem Zweck:

  • a)  prüft er, ob die Projekte mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmen und zeigt die Maßnahmen zur Behebung von etwaigen Unzulänglichkeiten auf, die infolge Mißachtung der Auflagen oder Nachlässigkeit entstanden sind,
  • b)  prüft er, ob für jede angeordnete Ausgabe die finanzielle Deckung gegeben ist,
  • c)  prüft er den tatsächlichen Besitzstand der von den öffentlichen Vorhaben betroffenen Flächen, so daß der Auftragnehmer oder Konzessionsträger zum Zeitpunkt der Übergabe mit den Bauarbeiten beginnen kann,
  • d)  bescheinigt er die Vollständigkeit der Planung auf allen Ebenen und prüft das Ausführungsprojekt auf seine Durchführbarkeit,
  • e)  wacht er über das Vorhandensein aller nötigen rechtlichen und sachlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Wettbewerbes, um bei der Übergabe den tatsächlichen Beginn der Bauarbeiten zu ermöglichen,
  • f)  wacht er über die Ausführung des Auftrages oder der Konzession,
  • f/bis) wacht er bei Qualitätsausschreibungen darüber, dass die im Angebot des Auftragnehmers enthaltenen Verbesserungsvorschläge, welche in der Bewertung Berücksichtigung gefunden haben, in der Ausführung umgesetzt werden. Wenn in der Angebotsphase die Herstellung von Mustern verlangt wird, welche Maß- bzw. Sonderanfertigungen sind, wacht er darüber, dass jenes Unternehmen, welches das Muster hergestellt hat, den diesbezüglichen Auftrag auch durchführt, 10)
  • g)  wacht er darüber, daß die Verfahrensverantwortlichen ihre Obliegenheiten im Sinne der Artikel 10, 11, 12 und 13 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, - soweit er sie nicht unmittelbar selbst ausübt - ordnungsgemäß wahrnehmen,
  • h)  stellt er fest und bescheinigt, daß die Bauarbeiten besonders komplex oder aus einem anderen Grund so beschaffen sind, daß es zweckmäßig oder notwendig ist, die Abnahmeprüfung im Zuge der Bauausführung durchzuführen,
  • i)  schlägt er die Aufhebung des Vertrages zu Lasten des Auftragnehmers vor, wenn der Bauleiter wiederholt schwerwiegende Mängel, die nicht innerhalb der von ihm eingeräumten Frist behoben worden sind, aufgezeigt hat,
  • j)  schlägt er nach Mitteilung der betroffenen Parteien die gütliche Beilegung der in jeder Phase der Durchführung der Arbeiten auftretenden Streitfragen vor.

(1/bis) In Bezug auf die Projektüberprüfung von Absatz 1 Buchstabe a) und d) kann der Projektsteurer Experten in Anspruch nehmen, welche spezielle Teile des Projektes überprüfen und dafür verantwortlich sind. Für Projekte mit einem Betrag von über 20 Millionen Euro wird die Überprüfung von Akkreditierungsstellen des Typs A, B oder C gemäß der europäischen Norm UNI CEI EN ISO/IEC 17020 vorgenommen. Die Validierung wird mit der Genehmigung des Projekts vorgenommen. 11)

(2) Die Aufgaben und Befugnisse des Gesamtkoordinators und des Projektsteuerers können mit Durchführungsverordnung näher bestimmt und ergänzt werden.

10)
Der Buchstabe f/bis des Art. 8 Absatz 1 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 27. Februar 2012, Nr. 5.
11)
Art. 8 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 27. Februar 2012, Nr. 5.
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