(1) Im Sinne von Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d) gelten als Planungsfehler die Fehleinschätzung der Sachlage, die falsche oder unterlassene Berücksichtigung der bindenden technischen und urbanistisch-baurechtlichen Bestimmungen bei der Planung öffentlicher Arbeiten sowie die Mißachtung der allgemeinen Sorgfaltspflicht bei der Erstellung der Projekte.
(2) Die mit der Planung beauftragten Fachleute haften gegenüber dem Auftraggeber für die ihm unmittelbar entstandenen Schäden. Der Projektsteuerer verfaßt einen Bericht über die Umstände, die verhindert haben, daß die im Ausführungsprojekt enthaltenen Fehler festgestellt werden und übermittelt diesen dem Auftraggeber, welcher seine Forderung über die Regreß- und die Vorausklage im Rahmen der Haftpflichtversicherung laut Artikel 11 Absatz 4 geltend macht.
(3) Die finanzielle Haftung der Projektanten erstreckt sich im Rahmen der gestellten Sicherheit auf die Kosten der wiederholten Planung und auf den direkten Schaden, den der Auftraggeber erlitten hat.
(4) Der Projektsteuerer übermittelt den Bericht laut Absatz 2 zur Verhängung einer allfälligen Disziplinarmaßnahme der Berufskammer, welcher der Projektant angehört.