(1) Die Auftraggeber genehmigen das Jahresprogramm der Bauvorhaben in den Bereichen öffentliches Bauwesen, Straßenbau, Gesundheitswesen sowie im Umweltbereich; Instandhaltungsarbeiten fallen nicht unter das Jahresprogramm.
(2) Das Programm enthält Bauvorhaben, für welche die technischen Eigenschaften gemäß Artikel 11 Absatz 1 genehmigt worden sind.
(3) Das Programm laut Absatz 1 enthält eine nach Bereichen getrennte Aufstellung der Vorhaben, den globalen und den nach Bereichen getrennt erstellten Finanzplan und gibt die voraussichtliche Dauer für die Durchführung der Vorhaben an. Das Programm kann überarbeitet werden.
(4) Die Genehmigung des Programmes der öffentlichen Bauvorhaben kommt der Gemeinnützigkeits-, Dringlichkeits- und Unaufschiebbarkeitserklärung bezüglich dieser Vorhaben gleich.
(5) Im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen oder von außerordentlichen oder unvorhergesehenen Erfordernissen oder eines Notstandes sowie von Änderungen aufgrund neuer Gesetze oder Verordnungen kann vom Programm abgewichen werden.