(1) Die Weitervergabe unterliegt folgenden Bedingungen:
(2) Der Vertrag über die Weitervergabe kann erst nach Ermächtigung des Auftraggebers abgeschlossen werden, welche innerhalb von 30 Tagen nach Entgegennahme des Antrages laut Buchstabe b) zu erteilen ist. Diese Frist kann nur ein Mal verlängert werden, wenn stichhaltige Gründe vorliegen. Läuft diese Frist ab, ohne daß die Ermächtigung erteilt worden ist, gilt sie als erteilt.
(3) Der Zuschlagsempfänger muss für die Arbeiten, die er weitervergibt, die aus dem Zuschlag resultierenden Einheitspreise mit einem Preisabschlag von nicht mehr als 20 Prozent anwenden. 41)