(1) Bei allen öffentlichen Bauvorhaben mit einem Auftragswert über 300.000 ECU ist die Abnahmeprüfung zur Feststellung, daß die Bauarbeiten fachgerecht und vertragsgemäß ausgeführt worden sind, zwingend vorgeschrieben.
(2) Mit der Abnahmeprüfung an Bauten im Interessenbereich des Landes befassen die Auftraggeber Sachverständige, welche im Landesverzeichnis der Abnahmeprüfer öffentlicher Arbeiten gemäß Landesgesetz vom 24. November 1973, Nr. 81, eingetragen sind.
(3) Die Abnahmeprüfung muß innerhalb von sechs Monaten ab dem für ihren Beginn vertraglich festgesetzten Datum durchgeführt werden; nach dem Abschluß der Abnahmeprüfung wird die Bescheinigung über die technische und verwaltungsmäßige Abnahme ausgestellt.
(4) Die Frist laut Absatz 3 wird unterbrochen, falls der Abnahmeprüfer Planungs- oder Ausführungsmängel anzeigt, die Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität und der Zweckdienlichkeit erforderlich machen.
(5) Die Abnahme während der Bauausführung kann auf Antrag des Bauleiters oder des Auftragnehmers zur Prüfung von Sachverhalten erfolgen, die bei Beendigung der Arbeiten nicht mehr nachvollziehbar wären. Jedenfalls ist die Abnahmeprüfung während der Bauausführung in folgenden Fällen zwingend vorgeschrieben:
- bei Vertragsaufhebung oder -rücktritt und in jedem Falle vor Eintritt eines neuen Auftragnehmers,
- bei Bauvorhaben, die im Konzessionswege ausgeführt werden,
- wenn es notwendig ist, Änderungsprojekte zu erstellen oder neue Preise zu vereinbaren,
- nach Maßgabe des Bauleiters bei besonders komplexen Bauarbeiten,
- bei Bauwerken, die eine Teilnutzung erfahren können,
- auf Antrag des Auftragnehmers, wenn der Vertrag eine Übergabe nach funktionalen Losen vorsieht.
(6) Bei Bauvorhaben bis zu 300.000 ECU wird die Abnahmebescheinigung durch die Bescheinigung des Bauleiters über die ordnungsgemäße Ausführung ersetzt.