(1) Das Ausführungsprojekt, welches entsprechend dem endgültigen Projekt angefertigt wird, bestimmt alle Einzelheiten der auszuführenden Bauarbeiten sowie die vorgesehenen Kosten und muß so gestaltet sein, daß die Unternehmen in der Lage sind, die entsprechenden Angebote abzufassen und die Durchführung der auf der Baustelle auszuführenden Arbeit zu organisieren.
(2) Das Ausführungsprojekt besteht: