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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 76 (Beiträge an die Gemeinden)

(1) Für die Wiedergewinnung der eigenen Bausubstanz zu Wohnzwecken werden den Gemeinden die einmaligen Beiträge in dem Ausmaß gewährt, wie es von Artikel 71 Absatz 1 für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen vorgesehen ist.115)

(2) Für die städtebaulichen Ordnungsmaßnahmen, die für die Durchführung des Wiedergewinnungsplanes notwendig sind und im Entfernen von Bauwerken bestehen, werden einmalige Beiträge im Ausmaß von 70 Prozent der vom Schätzamt des Landes anerkannten Kosten gewährt. Der einmalige Beitrag wird nach dem für Wohnungen bestimmten Anteil der Baumasse der Sanierungseinheit berechnet, die im Wiedergewinnungsplan abgegrenzt ist und in der sich das abzubrechende Gebäude befindet.

115)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 38 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.