(1) Auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrags der Steuerabzüge nach der staatlichen Gesetzgebung werden Förderungen für privaten Wiedergewinnungsmaßnahmen sowie für Maßnahmen zur energetischen Sanierung gewährt. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien fest. Der gesamte Förderbetrag in der Höhe von 12.000.000,00 Euro wird dem Rotationsfonds laut Artikel 87 Absatz 1 zurückgezahlt; die Zahl der Raten für die Rückzahlung der Förderung entspricht in der Regel der Zahl der Raten, die in der staatlichen Gesetzgebung für die Steuerabzüge vorgesehen sind. 117)
(2) Die Förderungen laut Absatz 1 werden für die in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführten oder durchzuführenden Maßnahmen gewährt. 118)