In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 66 (Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe des Förderungsempfängers)  delibera sentenza

(1) Im Falle von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe ermächtigt der Landesrat für Wohnungsbau zur Umschreibung der Förderung, wobei er sich an die diesbezügliche richterliche Verfügung hält. Infolge der Ermächtigung zur Umschreibung der Förderung wird auch die Ermächtigung zur gänzlichen oder teilweisen Abtretung des Wohnungseigentums erteilt.

(2) 92)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 390 vom 21.12.2007 - Baugenehmigung - Mitteilung des Bürgermeisters des negativen Gutachtens der Baukommission - Ablehnung aus ästhetischen Gründen ist nur mit normativer Grundlage möglich
92)
Art. 66 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe c) del L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.