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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 61 (Kauf und Wiedergewinnung von Wohnungen)

(1) Im Falle des Kaufes einer Wohnung kann das Gesuch um die Gewährung der Förderung für die Wiedergewinnung der Wohnung gleichzeitig mit jenem um die Förderung des Kaufes oder auch später eingereicht werden. Die Wohnung muss zum Zeitpunkt der Vorlage des Gesuches um die Zusatzförderung mindestens ein Alter von 25 Jahren haben. 69)

(2) Die Förderung für den Kauf wird in der von den Artikeln 53, 54 und 55 vorgesehenen Höhe gewährt. Die Zusatzförderung für die Wiedergewinnung wird in der von den Artikeln 71 und 73 vorgesehenen Höhe gewährt.

(3) Wird das Gesuch um die Förderung der Wiedergewinnung später als jenes um die Förderung des Kaufes eingereicht, ist die Voraussetzung laut Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c) nicht erforderlich.

69)
Art. 61 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 9 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.