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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 60 (Erhöhung der Wohnbauförderung für Energiesparmaßnahmen)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung kann die Fördermaßnahmen erhöhen, um die Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, den Einsatz von erneuerbaren Energien und die energetische Sanierung zu fördern. 67)

massimeBeschluss Nr. 3825 vom 06.09.1999 - Geförderter Wohnbau - Artikel 60 des L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Festlegung der Mindestanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Werte) verschiedener Bauteile der Gebäudehülle, die Zulassungsvoraussetzung zur Wohnbauförderung sind
67)
Art. 60 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 13. Juni 2012, Nr. 11.