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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 47 (Bevorzugungskriterien)  delibera sentenza

(1) Bei der Gewährung der Wohnbauförderung des Landes sind vorwiegend zu berücksichtigen:

  1. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie, bzw. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Lebensgefährten, die in eheähnlichen Lebensgemeinschaften zusammenleben,
  2. die Anzahl der Familienmitglieder,
  3. die Dauer der Ansässigkeit in einer oder mehreren Gemeinden des Landes.

(2) Weitere Bevorzugungskriterien sind:

  1. die Zwangsräumung, sofern sie nicht wegen Nichterfüllung der Vertragsverpflichtungen oder wegen Sittenwidrigkeit angeordnet worden ist, soweit sie sich auf einen abgelaufenen Mietvertrag mit einer Dauer von nicht weniger als vier Jahren bezieht und der Antragsteller mittels meldeamtlicher Bescheinigung vorweisen kann, daß er für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren den Wohnsitz in der betreffenden Wohnung hatte,
  2. der Widerruf von Dienstwohnungen wegen Pensionierung infolge des Erreichens der Altersgrenze oder der Dienstaltersgrenze oder wegen Ablebens des berechtigten Ehegatten und unter der Voraussetzung, daß der Gesuchsteller vor seiner Pensionierung Dienstwohnungen für die Dauer von mindestens zehn Jahren besetzt hat,
  3. das Bewohnen einer im Sinne des Gesetzes für unbewohnbar erklärten Wohnung,
  4. das Bewohnen einer überfüllten Wohnung,
  5. die Gründung einer neuen Familie,
  6. der Umstand, daß der Gesuchsteller oder ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied ein Versehrter, Arbeits- oder Zivilinvalide ist.

(3) Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie wird der Bestand des Immobiliarvermögens der Eltern, Schwiegereltern und Kinder berücksichtigt, auch wenn diese nicht zusammenleben. Das Vermögen der Schwiegereltern wird im Falle des Ablebens des Ehegatten, durch den die Schwägerschaft begründet ist, sowie im Falle von Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe nicht berücksichtigt.

(4) Die Gesuchsteller müssen den Immobiliarvermögensbestand der Eltern, Schwiegereltern und Kinder in einer im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, abgefaßten Erklärung angeben.

(5) Mit Durchführungsverordnung wird die Punktezahl, die für die Bevorzugungskriterien laut Absätzen 1 und 2 zuerkannt wird, festgesetzt; ebenso werden einheitliche Kriterien für die Bewertung des Immobiliarvermögens von Eltern, Schwiegereltern und Kindern festgesetzt, die bei der Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes anzuwenden sind.

(6) Die Punktezahl für die Zwangsräumung wird zuerkannt, wenn das Gesuch um Wohnbauförderung innerhalb folgender Fristen vorgelegt wird:

  1. im Falle der Bestätigung der Aufkündigung wegen Vertragsablaufes nach Ablauf des Mietvertrages und auf jeden Fall innerhalb eines Jahres,
  2. im Falle der Bestätigung der Aufforderung zur Räumung innerhalb eines Jahres ab der Bestätigung der Aufforderung selbst.

(7) Die Punktezahl für die Zwangsräumung wird jedenfalls zuerkannt, solange der Gesuchsteller die Wohnung weiterbesetzt oder eine andere provisorische Unterkunft hat.

(8) Für die Bestimmung der Punktezahl werden Zwangsräumungen unter Verwandten in gerader Linie nicht anerkannt.

(9) Den von Zwangsräumung betroffenen Familien laut Absatz 2 Buchstabe a) sind die Ehegatten mit zu Lasten lebenden Kindern gleichgestellt, die infolge von Trennung die gemeinsame Wohnung verlassen müssen. Wenn nach dreijähriger Dauer der Trennung nicht innerhalb der darauffolgenden sechs Monate der Antrag auf Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe eingebracht wird und das nachfolgende rechtskräftige Urteil der Auflösung oder Erlöschung der bürgerlichen Wirkungen der Ehe nicht nachgereicht wird, wird die Wohnbauförderung widerrufen, wenn die Punktezahl für die Zwangsräumung bei der Zulassung zur Wohnbauförderung ausschlaggebend gewesen ist.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 1 vom 20.01.1997 - Wohnbaukomitee - Kollegialorgan des Landes ohne eigene Rechtspersönlichkeit Bewertung des Vermögens des Wohnbauhilfegesuchstellers - ausführliche Begründung