(1) Im Sinne dieses Abschnittes und für die Rechtswirkungen der Zuweisung von gefördertem Bauland gelten als „junge Ehepaare” solche Ehepaare, die das Ansuchen um Wohnbauförderung innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Eheschließung vorlegen. Zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage dürfen beide Ehegatten nicht älter als 35 Jahre sein.
(2) Für junge Ehepaare wird die Zugehörigkeit zu einer der fünf in Artikel 58 Absatz 1 vorgesehenen Einkommensstufen berechnet, indem die Summe aus dem Einkommen der beiden Ehegatten durch zwei dividiert wird. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist, dass beide Ehegatten einer Vollzeitbeschäftigung oder einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens 50 Prozent nachgehen und dass die geförderte Liegenschaft zu ungeteilten Hälften im Miteigentum der Ehegatten steht.
(3) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt ausschließlich auf Antrag. Der in Artikel 58 Absatz 2 vorgesehene Freibetrag für den Ehegatten wird nicht in Abzug gebracht.56)