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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 131/bis (Sondermaßnahmen für die Schäden an vollständig zerstörten Gebäuden in Folge der Naturkatastrophe in der Gemeinde Abtei im Dezember 2012)

(1) Für Wohngebäude, die durch die Naturkatastrophe in der Gemeinde Abtei im Dezember 2012 vollständig zerstört wurden, wird ein einmaliger Beitrag gewährt, der sich maximal auf 70 Prozent des Schadenswertes beläuft. Das Landesschätzamt erstellt ein Gutachten über die Angemessenheit der benannten Schadenshöhe.

(2) Die Ausschlussgründe laut Artikel 32 Absatz 1 werden, mit Ausnahme von Buchstabe a), nicht angewandt. Der Beitrag laut diesem Artikel wird nicht für Ausgaben zum Erwerb von Baugrund gewährt; für diese wird gegebenenfalls Artikel 30 Absatz 4 angewandt. Die gewährten Beiträge können für den Wiederaufbau der zerstörten Gebäude verwendet werden sowie für die Begründung eines Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrechts.

(3) Der Antrag auf Gewährung des Beitrags im Sinne dieses Artikels muss innerhalb 1. Jänner 2014 bei der Landesabteilung Wohnungsbau eingereicht werden. Mit entsprechender Begründung kann eine Verlängerung dieser Frist beantragt werden.

(4) Für alles, was in diesem Artikel nicht geregelt wird, wird auf die Bestimmungen laut Abschnitt 4 verwiesen. 187)188)

187)
Art. 131/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 8. März 2013, Nr. 3.
188)
Siehe auch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 8. März 2013, Nr. 3.