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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 120 (Maßnahmen des Landeshauptmanns)

(1) Die Befugnis des Landeshauptmanns nach Beschlußfassung durch die Landesregierung im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes vom 20. März 1865, Nr. 2248, Anlage E), Vorkehrungen zu treffen, bleibt, beschränkt auf Fälle schweren öffentlichen Notstandes hinsichtlich des Wohnungsbedarfes, aufrecht.

(2) Bevor die Befugnis im Sinne von Absatz 1 ausgeübt wird und in Ermangelung von Wohnungen, von denen in Artikel 119 Absatz 1 die Rede ist, müssen die obdachlosen Familien vorzugsweise in Wohnungen oder Räumen im Eigentum der öffentlichen Hand untergebracht werden, die dazu geeignet sind, als vorübergehende Wohnung zu dienen.

(3) Zu diesem Zweck müssen die öffentlichen Körperschaften das Land über die Wohnungen, die verfügbar geworden sind oder werden, in Kenntnis setzen; dies gilt auch für die Wirtschaftskörperschaften, die sich unterscheiden von den in Artikel 68 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, erwähnten. Die Mitteilung hat innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem die Verfügbarkeit gegeben ist - oder an dem ein sicherer Termin feststeht, innerhalb welchem diese gegeben sein wird - zu erfolgen.