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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 119 (Anwendungsbereich)

(1) Nicht den Bestimmungen über die Zuweisung von Mietwohnungen des Wohnbauinstitutes und der Gemeinden unterliegen die Altbauwohnungen öffentlicher Körperschaften und die Behelfswohnungen, die dazu bestimmt sind, Familien zu beherbergen, die infolge von Naturkatastrophen obdachlos geworden sind oder ihre Wohnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und der Gemeinnützigkeit verlassen müssen.

(2) Um eine Wohnung im Sinne von Absatz 1 zugewiesen zu erhalten, müssen die Familien die allgemeinen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Wohnbauförderungsmaßnahmen des Landes im Sinne von Artikel 45 haben.