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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 26 (Anmietung von Liegenschaften zwecks Wiedergewinnung)

(1) Zur Durchführung seines Bauprogrammes kann das Wohnbauinstitut mit den Eigentümern von Liegenschaften, die zur Wiedergewinnung von Wohnungen geeignet sind, Vereinbarungen abschließen, die die langfristige Anmietung der Liegenschaften und die Durchführung der Wiedergewinnungsarbeiten zum Gegenstand haben. Die für die Wiedergewinnung ausgegebenen Beträge können ganz oder teilweise mit dem Mietzins verrechnet werden. Dabei ist die Dauer des Mietvertrages zu berücksichtigen.

(2) Die im Sinne von Absatz 1 abgeschlossenen Mietverträge müssen eine Dauer von mindestens 20 Jahren haben.

(3) Die in den Artikeln 71 und 73 für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen vorgesehenen Beiträge werden dem Eigentümer gewährt und auf dessen Namen und Rechnung dem Wohnbauinstitut ausgezahlt.

(4) Das Wohnbauinstitut ist zur Verwirklichung der eigenen Bauprogramme ermächtigt, Gebäude anzukaufen oder für die Dauer von nicht weniger als 20 Jahren zu mieten, die als Beherbergungsbetriebe zweckgebunden sind. Diese Zweckbindung verfällt von Rechts wegen aufgrund des Kauf- oder Mietvertrages. Mit der grundbücherlichen Eintragung des Eigentumsrechts zugunsten des Wohnbauinstituts oder der grundbücherlichen Anmerkung des Mietvertrages wird die Anmerkung der Zweckbindung als Beherbergungsbetrieb gelöscht.29)

29)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 3 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.