In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 22/bis

(1) Für die wohnungsmäßige Unterbringung von Sanitätspersonal, das eingestellt werden muss, um das Funktionieren der Sanitätsbetriebe zu gewährleisten, ist die Landesregierung ermächtigt, ein Sonderbauprogramm des Wohnbauinstitutes zu beschließen.

(1/bis) Im Rahmen der Verfügbarkeit innerhalb der Wohnheime können einige Kleinwohnungen auch an Personen, die Minderjährige für die gesamte Dauer des Krankenhausaufenthaltes betreuen müssen, zur Verfügung gestellt werden. 25)

(2) Die Kriterien für die Zuweisung der Wohnungen und für die Aufnahme in die Wohnheime werden mit Beschluss der Landesregierung festgesetzt.26)

25)
Art. 22/bis Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 13. Juni 2012, Nr. 11.
26)
Art. 22/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.